Freigabe ist ein Prozess, kein einzelner Beschluss
Der AI Act schreibt Unternehmen kein universelles internes Freigabegremium und kein bestimmtes Formular für jeden KI Einsatz vor. Ein dokumentierter Prozess ist dennoch ein zweckmäßiges Steuerungsinstrument: Er verbindet die bereits geltenden Verbote und Transparenzpflichten mit Datenschutz, Informationssicherheit, Arbeitsrecht, Beschaffung und den später anwendbaren Hochrisikoanforderungen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Prozesses, sondern ob relevante Anwendungen rechtzeitig erfasst, zutreffend eingeordnet und nur unter kontrollierbaren Bedingungen genutzt werden.
Das Modell sollte einfache, reversible Anwendungen zügig behandeln und sensible Vorhaben vertieft prüfen. Ein Textassistent für öffentliches Marketingmaterial wirft andere Fragen auf als ein System, das Bewerbungen vorsortiert oder sicherheitsrelevante Maschinenfunktionen beeinflusst. Eine identische Checkliste für beide Fälle erzeugt entweder unnötige Bürokratie oder gefährliche Prüfungslücken. Zweck, betroffene Personen, Daten, Autonomiegrad, Reichweite und mögliche Schäden bestimmen deshalb Prüftiefe, Mitzeichnungen und Entscheidungsebene.
- Fast Track nur für klar definierte, niedrig riskante und reversible Nutzungen vorsehen.
- Erhöhte Risiken an zusätzliche Fachprüfungen und eine höhere Entscheidungsebene binden.
- Prüfung und Freigabe so dokumentieren, dass spätere Änderungen erkennbar bleiben.
Stufe 1: Den Use Case vollständig aufnehmen
Der Intake muss mehr erfassen als Produktname und Anbieter. Benötigt werden der konkrete Geschäftszweck, Nutzergruppen, betroffene Personen, erwartete Entscheidungen, Grad der Automatisierung, verwendete Datenarten, Schnittstellen, Einsatzorte und die Frage, ob Ergebnisse nach außen gelangen. Ebenso wichtig sind Modell- und Produktversion, Hosting, Unterauftragnehmer, geplante Anpassungen sowie die verantwortliche Fachperson. Ohne diese Angaben lässt sich weder die regulatorische Rolle noch die Risikoklasse belastbar vorprüfen.
Der Use-Case-Owner bestätigt die tatsächliche Nutzung, während Einkauf oder IT die technischen und vertraglichen Informationen ergänzen. Freitext allein genügt bei wiederkehrenden Beschaffungen nicht: Auswahlfelder schaffen Vergleichbarkeit, dürfen aber eine kurze Begründung nicht ersetzen. Noch ungeklärte Punkte werden ausdrücklich als Informationslücken geführt. Eine Freigabe darf dann nur erfolgen, wenn die Lücke für die konkrete Risikostufe vertretbar ist oder durch eine Auflage vor dem Go-live geschlossen wird.
- Zweckbestimmung und reale Einsatzmodalitäten getrennt erfassen.
- Personengruppen, Datenquellen und Entscheidungseinfluss sichtbar machen.
- Offene Anbieterinformationen als Aufgabe mit Frist und Verantwortlichem führen.
Stufe 2: Stop Gate und Transparenz prüfen
Vor wirtschaftlicher Bewertung steht ein Stop Gate. Der beschriebene Einsatz ist anhand von Artikel 5 darauf zu prüfen, ob eine verbotene Praktik vorliegt. Dabei reichen Schlagworte wie Emotionserkennung oder Biometrie nicht; maßgeblich sind sämtliche Tatbestandsmerkmale, der Kontext und gesetzliche Ausnahmen. Die ursprünglichen Verbote gelten grundsätzlich seit 2. Februar 2025. Die durch den Digital Omnibus ergänzten Verbote werden erst am 2. Dezember 2026 anwendbar und dürfen am Rechtsstand dieses Beitrags nicht als bereits geltend dargestellt werden.
Parallel ist Artikel 50 zu prüfen. Seit 2. August 2026 gelten je nach Rolle und Einsatz unterschiedliche Pflichten, etwa für die Interaktion mit natürlichen Personen, maschinenlesbare Kennzeichnung bestimmter synthetischer Inhalte oder die Offenlegung bei Deepfakes. Nicht jeder KI Inhalt braucht dieselbe sichtbare Kennzeichnung. Das Freigabemodell muss daher Anbieter- und Betreiberpflichten trennen, Ausnahmen dokumentieren und konkrete technische sowie kommunikative Maßnahmen vor dem Produktivstart festlegen.
- Bei einem erfüllten Verbotstatbestand keine Risikoabwägung als Ersatz zulassen.
- Artikel 50 nach Rolle, Inhalt und Veröffentlichungskontext prüfen.
- Spätere Anwendung neuer Verbote und begrenzte Übergangsregeln kenntlich machen.
Stufe 3: Rolle und Hochrisiko-Einstufung klären
Die Rollenprüfung fragt, ob das Unternehmen Anbieter, Betreiber, Einführer oder Händler ist. Ein Unternehmen kann je System mehrere Rollen innehaben. Für Hochrisiko-Systeme regelt Artikel 25 außerdem eng umrissene Anbieterfolgen, insbesondere bei eigener Marke, wesentlicher Änderung oder einer Zweckänderung, durch die ein zuvor nicht hochriskantes System hochriskant wird. Solche Anpassungen dürfen nicht als rein technische Details behandelt werden. Jede Freigabe braucht daher eine begründete Rollenzuordnung und klare Grenzen für zulässige Konfigurationen.
Anschließend wird getrennt geprüft, ob das System unter Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder unter Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III fallen kann. Bei Anhang III entscheiden der konkrete Verwendungszweck und mögliche Ausnahmen, nicht das Branchenetikett. Die einschlägigen Hochrisikopflichten aus Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten nach der Verordnung (EU) 2026/1744 für Anhang III grundsätzlich ab 2. Dezember 2027 und für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 grundsätzlich ab 2. August 2028. Für Produkte nach Anhang I Abschnitt B begrenzt Artikel 2 Absatz 2 jedoch die unmittelbare Geltung; das jeweilige sektorale Produktrecht ist zusätzlich zu prüfen. Andere bereits geltende Vorschriften bleiben unberührt.
- Rolle pro System, Vertragsbeziehung und tatsächlicher Tätigkeit begründen.
- Anhang I und Anhang III in getrennten Prüfschritten behandeln.
- Ausnahmen, Unsicherheiten und den maßgeblichen Anwendungstermin versioniert sichern.
Stufe 4: Prüftiefe und Entscheidung staffeln
Nach der Klassifikation folgt eine risikobasierte Fachprüfung. Niedrige Risiken können über genehmigte Werkzeuge, festgelegte Datenregeln, eine Output-Kontrolle und Standardbedingungen abgedeckt werden. Bei erhöhtem Risiko kommen Legal, Datenschutz, Informationssicherheit, Einkauf, HR, Betriebsrat oder Menschenrechtskompetenz hinzu. Die Beteiligung richtet sich nach dem Sachverhalt; sie soll keine rein formale Rundlaufunterschrift erzeugen. Abweichende Einschätzungen und verbleibende Unsicherheiten gehören in die Entscheidungsvorlage.
Die Entscheidung kann ablehnen, freigeben oder eine zeitlich und sachlich begrenzte Pilotierung erlauben. Bedingungen sollten überprüfbar sein: zugelassene Nutzer, ausgeschlossene Daten, verpflichtende menschliche Kontrolle, Stichprobenumfang, Qualitätsgrenzen, Beschwerdeweg und technische Abschaltmöglichkeit. Ebenso sind Control Owner, Berichtsweg und Ablaufdatum zu bestimmen. Das schafft keine Konformitäts- oder Haftungsgarantie, verbessert aber die Nachvollziehbarkeit und ermöglicht eine kontrollierte Reaktion auf Abweichungen.
- Mitzeichnungen nur dort verlangen, wo die jeweilige Funktion tatsächlich betroffen ist.
- Auflagen messbar formulieren und vor dem Go-live auf Umsetzbarkeit prüfen.
- Pilotierung nicht als Ausnahme von zwingenden Rechtsvorgaben behandeln.
Stufe 5: Monitoring und Re-Freigabe verankern
Eine Freigabe ist eine Momentaufnahme. Das Modell muss deshalb Ereignisse definieren, die eine Re-Freigabe auslösen: geänderter Zweck, neues Modell, wesentliche funktionale Änderung, neue Datenquelle, anderer Hosting-Ort, Lieferantenwechsel, Ausweitung des Nutzerkreises, erheblicher Leistungsabfall oder Vorfall. Der Owner meldet solche Änderungen, bevor sie produktiv werden. Technische Release-Prozesse und Vertragsmeldungen des Anbieters sollten mit dem Governance-Prozess verbunden sein, damit Änderungen nicht unbemerkt an der Freigabe vorbeilaufen.
Für den laufenden Betrieb werden wenige entscheidungsrelevante Kennzahlen festgelegt. Dazu können Fehlerrate, menschliche Übersteuerung, Beschwerden, Sicherheitsereignisse, Zweckabweichungen und nicht erlaubte Eingaben gehören. Warnschwellen führen zu einer vertieften Prüfung; Stoppschwellen zur sofortigen Aussetzung oder Einschränkung. Regelmäßige Reviews schließen veraltete Freigaben, aktualisieren das Inventar und prüfen, ob Auflagen noch wirksam sind. Vor jeder Veröffentlichung oder Umsetzung ist der Rechtsstand erneut anhand amtlicher Quellen zu kontrollieren.
- Freigabe mit Versionsstand, Geltungsbereich und Ablaufdatum verbinden.
- Änderungsereignisse technisch und vertraglich an den Owner melden lassen.
- Warn-, Eskalations- und Stoppschwellen vor dem Betrieb festlegen.
Entscheidungsbox: Darf der Use Case in Betrieb gehen?
- Stoppen, wenn ein anwendbarer Verbotstatbestand erfüllt ist oder wesentliche Angaben fehlen.
- Nur mit Auflagen freigeben, wenn Risiken durch konkrete, prüfbare Maßnahmen begrenzt werden können.
- Eine höhere Entscheidungsebene einschalten, wenn Grundrechte, große Personengruppen oder schwer reversible Folgen betroffen sind.
- Ablaufdatum, Monitoring, Warnschwellen und Re-Freigabe-Ereignisse im Beschluss festhalten.
- Den Rechtsstand und die amtlichen Primärquellen unmittelbar vor Umsetzung erneut prüfen.
Häufige Fragen
Braucht jedes Unternehmen ein AI Board?
Nein. Der AI Act schreibt weder allgemein ein AI Board noch einen AI Officer vor. Zuständigkeiten können in bestehende Leitungs-, Risiko-, Compliance-, IT- und Beschaffungsstrukturen integriert werden. Wichtig sind klare Entscheidungsrechte, ausreichende Kompetenz, Unabhängigkeit von Kontrollfunktionen, dokumentierte Eskalation und eine der Risikolage entsprechende Einbindung der Geschäftsleitung.
Kann ein niedrig riskanter Use Case automatisch freigegeben werden?
Ein Fast Track ist möglich, sollte aber definierte Kriterien und Mindestkontrollen enthalten. Automatisierung darf insbesondere die Prüfung verbotener Praktiken, anwendbarer Transparenzpflichten, vertraulicher oder personenbezogener Daten und relevanter Änderungen nicht überspringen. Bei unvollständigen Angaben oder ungewöhnlichen Auswirkungen muss der Fall in die vertiefte Prüfung wechseln.
Wann ist eine Re-Freigabe erforderlich?
Typische Auslöser sind Zweckänderungen, neue Modelle oder Funktionen, andere Datenquellen, veränderte Schnittstellen, ein Lieferanten- oder Hostingwechsel, eine Ausweitung auf neue Personengruppen sowie erhebliche Vorfälle. Die Organisation sollte diese Ereignisse vorab definieren und mit Release-, Einkaufs- und Incident-Prozessen verbinden, statt auf freiwillige Einzelmeldungen zu vertrauen.
Primärquellen
- EUR-Lex: Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744
- EU AI Act Service Desk: Artikel 5
- EU AI Act Service Desk: Artikel 6
- EU AI Act Service Desk: Artikel 25
Rechtsstand: 16. September 2026. Der Digital Omnibus ist berücksichtigt. Hochrisikofristen, Leitlinien und österreichische Zuständigkeiten sind vor Veröffentlichung erneut anhand amtlicher Quellen zu prüfen. Der Beitrag unterstützt die Strukturierung einer Prüfung, bietet aber weder eine Konformitäts- noch eine Haftungsgarantie.