Die kurze AntwortDie Hochrisikoprüfung hat zwei getrennte Wege: Art. 6 Abs. 1 erfasst bestimmte Produkte und Sicherheitsbauteile im Zusammenspiel mit Anhang I; Art. 6 Abs. 2 erfasst konkrete Verwendungszwecke des Anhangs III. Für Anhang III gelten Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 ab 2. Dezember 2027, für Anhang I ab 2. August 2028. Branchenlabels genügen nicht; Zweckbestimmung, Einsatzmodalitäten, Ausnahmen und Rolle müssen dokumentiert werden.

Zwei Klassifikationswege strikt trennen

Die erste Frage lautet nicht, ob KI allgemein riskant wirkt, sondern welcher gesetzliche Klassifikationsweg einschlägig ist. Art. 6 Abs. 1 betrifft KI-Systeme, die selbst ein von Anhang I erfasstes Produkt oder Sicherheitsbauteil eines solchen Produkts sind und bei denen nach dem einschlägigen Harmonisierungsrecht eine Drittstellen-Konformitätsbewertung erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen; ein beliebiger KI-Anteil in einem regulierten Produkt genügt nicht.

Art. 6 Abs. 2 verweist dagegen auf die verwendungsbezogenen Fallgruppen des Anhangs III. Hier entscheidet der konkrete vorgesehene Zweck, nicht bloß die Branche oder der technische Produkttyp. Ein Unternehmen sollte für jedes System die aktuelle Version, Zweckbeschreibung, Nutzergruppe, Entscheidungssituation und betroffenen Personen festhalten. Erst danach lässt sich der Wortlaut der einschlägigen Anhangsposition verlässlich prüfen und ein Ergebnis begründen.

  • Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 getrennt prüfen
  • Zweckbestimmung versionsbezogen dokumentieren
  • Anhangsfassung am Prüftag festhalten

Quellen: [1] [3]

Anhang III ist verwendungszweckbezogen

Anhang III umfasst bestimmte Anwendungen unter anderem in Biometrie, kritischer Infrastruktur, Bildung und Berufsbildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen privaten oder öffentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle, Rechtspflege sowie demokratischen Prozessen. Diese Überschriften sind nur Einstiegspunkte. Innerhalb jedes Bereichs sind Tätigkeiten, Entscheidungswirkungen und Ausnahmen enger beschrieben. Deshalb ist weder jede HR-Software noch jede Bildungsanwendung automatisch hochriskant.

Für die Einordnung muss der vorgesehene Zweck mit dem konkreten Prozess verglichen werden. Relevant ist beispielsweise, ob ein System Entscheidungen trifft, Empfehlungen erzeugt, Zugang beeinflusst, Personen bewertet oder bloß eine administrative Nebenfunktion erfüllt. Änderungen am Einsatz können eine neue Position des Anhangs III eröffnen. Beschaffungsunterlagen, Produktwerbung und interne Anweisungen müssen konsistent sein; ein enger Vertragstext hilft nicht, wenn der reale, vorhersehbare Einsatz breiter ist.

  • Konkrete Anhangsposition statt Bereichsüberschrift zitieren
  • Entscheidungswirkung und betroffene Personen beschreiben
  • Nutzungsänderungen erneut klassifizieren

Quellen: [1] [3]

Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 3 dokumentieren

Bestimmte in Anhang III genannte Systeme können nach Art. 6 Abs. 3 ausnahmsweise nicht als hochriskant gelten, wenn sie kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellen und insbesondere das Ergebnis einer Entscheidung nicht wesentlich beeinflussen. Der Verordnungstext nennt Fallgruppen, etwa eng begrenzte verfahrensbezogene oder vorbereitende Aufgaben. Diese Ausnahme ist kein allgemeiner Bagatellvorbehalt und muss anhand des realen Systems begründet werden.

Führt ein in Anhang III genanntes System Profiling natürlicher Personen durch, gilt es nach Art. 6 Abs. 3 stets als hochriskant; auf die Ausnahme kann sich der Anbieter dann nicht berufen. Anbieter, die ein anderes Anhang-III-System als nicht hochriskant ansehen, müssen ihre Bewertung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme dokumentieren und unterliegen der Registrierungspflicht nach Art. 49 Abs. 2. Die nicht rechtsverbindlichen Kommissionsleitlinien helfen bei Beispielen, ersetzen aber weder Wortlaut noch belastbare Tatsachenfeststellung.

  • Erheblichkeit und Einfluss auf Entscheidungen begründen
  • Profiling als gesetzlichen Ausschluss der Ausnahme prüfen
  • Dokumentations- und Registrierungspflichten abgleichen

Quellen: [1] [2] [3]

Pflichten nach Rollen verteilen

Für Anbieter stehen die Systemanforderungen und das Konformitätsprogramm im Mittelpunkt. Dazu gehören ein fortlaufendes Risikomanagement, Anforderungen an Daten und Daten-Governance, technische Dokumentation, automatische Protokollierung, verständliche Informationen für Betreiber, menschliche Aufsicht sowie angemessene Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Hinzu kommen Qualitätsmanagement, Konformitätsbewertung, Registrierung, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Reaktion auf Vorfälle, soweit die jeweilige Vorschrift anwendbar ist.

Betreiber müssen das System entsprechend der Gebrauchsanweisung einsetzen, menschliche Aufsicht organisatorisch ermöglichen, Eingabedaten und Protokolle im jeweiligen Verantwortungsbereich behandeln und bestimmte Informations-, Monitoring- oder Folgenabschätzungspflichten prüfen. Einführer und Händler kontrollieren definierte Konformitätsmerkmale und reagieren auf Verdachtsfälle. Rollen können sich durch eigene Marke, wesentliche Änderung oder geänderte Zweckbestimmung verschieben. Eine RACI-Matrix sollte deshalb auf Rechtsrollen aufbauen und nicht nur interne Jobtitel abbilden.

  • Anbieteranforderungen in Produktprozesse integrieren
  • Betreiberkontrollen am konkreten Einsatz ausrichten
  • Rollenfolgen von Änderungen vorab bewerten

Quellen: [1]

Die neuen Termine richtig kommunizieren

Rechtsstand 16. September 2026: Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gilt für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III ab 2. Dezember 2027. Für produktbezogene Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I gilt der 2. August 2028. Art. 6 Abs. 5 ist in der Terminregel gesondert behandelt. Ältere Darstellungen, die pauschal den 2. August 2026 oder 2. August 2027 nennen, sind für diese Kernanforderungen überholt.

Die Verschiebung umfasst nicht automatisch jede andere Vorschrift des AI Act. Verbote, KI-Kompetenz, GPAI-Regeln und Transparenzpflichten haben eigene Termine. Auch Produkt-, Datenschutz-, Arbeits-, Gleichbehandlungs- und Cybersicherheitsrecht gelten unabhängig fort. Projektpläne sollten daher eine Fristenmatrix pro System und Pflichtengruppe führen. Ein einziger Status wie AI Act erst später verschleiert anwendbare Pflichten und kann zu falschen Freigaben führen.

  • Anhang III: 2. Dezember 2027
  • Anhang I: 2. August 2028
  • Andere Pflichtengruppen separat terminieren

Quellen: [1] [2] [4]

Klassifikation als belastbaren Prozess führen

Ein praxistauglicher Klassifikationsvermerk enthält Systemgrenzen, Version, Anbieter, Zweckbestimmung, Einsatzprozess, Nutzer, betroffene Personen, Daten, Outputs, Entscheidungswirkung, einschlägige Anhangsposition, mögliche Ausnahme und Ergebnis. Belege wie Prozessdiagramme, Produktunterlagen und Testberichte werden verknüpft. Unsicherheiten erhalten einen Verantwortlichen und ein Wiedervorlagedatum. Dadurch bleibt die Einordnung überprüfbar, wenn Produkt, Recht oder tatsächliche Nutzung sich ändern.

Vor Beschaffung und Go-live sollten Legal, Produkt, Informationssicherheit, Datenschutz und Fachbereich die Tatsachen gemeinsam bestätigen. Die abschließende Freigabe darf nicht allein von einem automatisierten Fragebogen abhängen. Leitlinien, delegierte Rechtsakte, Änderungen der Anhänge, harmonisierte Normen und sektorale Vorgaben können die Umsetzung weiter präzisieren. Der dokumentierte Prüfpfad unterstützt Entscheidungen, ist aber keine Compliance- oder Haftungsgarantie für den Einzelfall.

  • Klassifikationsvermerk mit Belegen erstellen
  • Wiedervorlage bei Änderungen und neuen Leitlinien
  • Unsicherheiten sichtbar eskalieren

Quellen: [1] [3]

Entscheidungsbox: Ist das System hochriskant?

  • Ist es Produkt oder Sicherheitsbauteil nach Anhang I und ist eine Drittstellenbewertung erforderlich?
  • Trifft eine konkrete Position des Anhangs III auf den vorgesehenen Verwendungszweck zu?
  • Kann eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 greifen und ist sie vollständig dokumentiert?
  • Welche Rolle hat das Unternehmen bei Entwicklung, Import, Vertrieb und Einsatz?
  • Welche Pflichtengruppe wird an welchem Datum anwendbar?

Konkreten Fall besprechen

Häufige Fragen

Ist jede KI im Recruiting hochriskant?

Nein. Beschäftigung ist zwar ein Bereich des Anhangs III, doch entscheidend ist die konkrete Position und Zweckbestimmung, etwa Auswahl, Bewertung oder Zuweisung. Administrative Hilfsfunktionen können anders einzuordnen sein. Ausnahmen und tatsächliche Entscheidungswirkung müssen nachvollziehbar geprüft werden.

Gelten Hochrisikopflichten seit August 2026?

Die zentralen Abschnitte 1 bis 3 des Kapitels III gelten für Anhang-III-Systeme ab 2. Dezember 2027 und für Anhang-I-Systeme ab 2. August 2028. Andere Teile des AI Act haben eigene, teils bereits abgelaufene Termine und dürfen nicht mitverschoben werden.

Sind die Hochrisikoleitlinien der Kommission verbindlich?

Sie sind eine wichtige, aber nicht rechtsverbindliche Auslegungshilfe. Unternehmen sollten Beispiele und Methodik berücksichtigen, ihre Klassifikation jedoch auf den Verordnungstext, die aktuelle Anhangsfassung und die belegten Tatsachen des konkreten Systems stützen.

Primärquellen

  1. Konsolidierte Verordnung (EU) 2024/1689, Stand 27. Juli 2026
  2. Verordnung (EU) 2026/1744, Digital Omnibus on AI
  3. EU-Kommission: Leitlinien zu Hochrisiko-KI-Systemen
  4. EU-Kommission: AI Omnibus in Kraft

Rechtsstand 16. September 2026. Klassifikationswege, Ausnahmen und Anwendungstermine wurden gegen die konsolidierte Verordnung und den Digital Omnibus geprüft. Vor Veröffentlichung sind aktuelle Anhänge, Leitlinien, delegierte Rechtsakte, Standards und sektorspezifische Vorgaben erneut abzugleichen. Führt ein Anhang-III-System Profiling natürlicher Personen durch, ist es innerhalb dieses Prüfpfads stets als hochriskant anzusehen. Sanktionen wegen Art. 16, 23, 24 oder 26 setzen voraus, dass die jeweilige Hochrisikopflicht bereits anwendbar ist.